Die aktuelle Satzung des Privatliga Bergisch-Land e.V.
gibt es hier zum Download:
Offizielle Privatliga-Satzung als PDF-Datei

Satzung der Privatliga Bergisch-Land Nord/Nordost

Stand: 29.01.2014

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 24. 9. 1999 in Wuppertal gegründete Verein führt den Namen Privatliga Bergisch-Land Nord/Nordost.
(2) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ (Kennung VR 3661).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Personen, die sich um den Sport bzw. um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich durch ein Antrags-Formular. Alle ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeanträge der Mitglieder liegen dem Vorstand vor. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/ der Antragsteller/ in schriftlich mitgeteilt werden und muss nicht
begründet werden.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und seiner Dachverbände. Die Mitgliedschaft beginnt ab Zahlung des ersten Beitrags.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft ruhen. Der Antrag muß in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes sind in dieser Zeit außer Kraft gesetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluß aus dem Verein
c) Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann nach einer vorherigen Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung;
b) wegen einer unehrenhaft oder grob unsportlichen Handlung;
c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt;
d) wenn es mit den Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.

Der Bescheid über den Ausschluß ist schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder des Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
d) zeitlich begrenztes Verbot des Betreten der vom Verein benutzten Sportstätten.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsjahresbeiträge in geldlicher Form erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden in einer gesonderten Vereinsordnung festgelegt. Diese beschließt der Vorstand. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
(3) Der Vorstand kann aus sozialen Gründen Beiträge und gegebenenfalls Umlagen ermäßigen, stunden oder erlassen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich bis spätestens zu einer in der Vereinsordnung vorher festgelegten Frist entrichtet.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verein.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens einmal 21 Tage vor der Versammlung. Der Fristbeginn ergibt sich aus dem Poststempel der Einladung.
Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt per Post.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dieses wird von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterzeichnet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlußfassung über Beschwerden von Vereinsausschüssen.

(9) Falls 10% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen, muss geheim abgestimmt werden.
(10) Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
(11) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand), nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in, dem der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen Vertretungsberechtigt sind.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine(n) Nachfolger(in) kommissarisch berufen.
(3) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(4) Der (geschäftsführende) Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Vereinsordnungen zu erlassen. Diese sind nicht Satzungsbestandteil.

§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vereinsvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte an die Jugendabteilungen des FC Remscheid und des Wuppertaler SV.

Wuppertal, den 29. Januar 2014