Den aktuelle Strafenkatalog der Privatliga Bergisch-Land e.V.
gibt es hier zum Download: Privatliga-Strafenkatalog als PDF-Datei
Strafenkatalog der Privatliga Bergisch-Land Nord/Nordost
Stand: 18.04.2024
1. Persönliche Strafen
(Bis zur Bekanntgabe der persönlichen Strafe ist der Spieler gesperrt, bereits gespielte Spiele werden der Strafe jedoch angerechnet.)
1. Wenn ein Spieler ein Tor oder eine offensichtliche Torchance eines Gegenspielers durch absichtliches Handspiel verhindert oder zunichtemacht (dies gilt nicht für den Torwart in seinem Strafraum) wird er für 1 Spiel gesperrt.
2. Wenn gegen einen Spieler eine zweite Verwarnung (gelb-rot) im selben Spiel ausgesprochen wird er für 1 Spiel gesperrt
3. Wenn ein Spieler einem Gegenspieler eine offensichtliche Torchance regelwidrig nimmt, bei dem Versuch den Ball zu spielen oder mit einem Vergehen, das mit einem indirekten Freistoß geahndet worden ist, wird er für 1 Spiel gesperrt.
4. . Wenn ein Spieler einem Gegenspieler eine offensichtliche Torchance regelwidrig nimmt und weder Abs. 1.1 noch 2.1 zutreffen, wird er für 2 Spiele gesperrt.
5. Wenn ein Spieler sich rohen Spiels schuldig macht, wird er für 3 bis 6 Spiele gesperrt. Im schweren Fall kann rohes Spiel als Tätlichkeit geahndet werden.
6. . Wenn ein Spieler sich unsportlich verhält, wird er für 3 bis 6 Spiele gesperrt.
7. Wenn ein Spieler sich grob unsportlich verhält, wird er für 7 Spiele bis 1 Jahr
gesperrt. Auch der Versuch ist strafbar.
8. Wenn ein Spieler eine Tätlichkeit begeht, wird er für 7 Spiele bis ein Jahr gesperrt. Auch der Versuch ist strafbar.
2. Bewährungsstrafen / Verkürzung der Strafen
1. Eine persönliche Strafe kann ab einer Sperrzeit von 8 Spielen in Teilen, nicht jedoch um mehr als die Hälfte der angesetzten Sperre auf Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Spieler in der laufenden und vergangenen Saison keine persönliche Strafe erhalten hat, die entsprechend der Absätze 1.5 bis 1.8 ausgesprochen wurde.
2. Die Bewährungszeit beträgt das Dreifache der zur Bewährung ausgesetzten Spielsperre, maximal jedoch ein Jahr.
3. Verstößt ein Spieler im Rahmen eines Bewährungsspiels erneut gegen die Absätze 1.5 bis 1.8, so wird ihm zusätzlich zur dann ausgesprochenen Strafe mindestens die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Spielsperre auferlegt. Absatz 4.3 bleibt davon unberührt.
4. In minderschweren Fällen kann eine Sperrzeit reduziert werden, nicht jedoch um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Sperrzeit.
3. Zusatzbestimmungen zu den persönlichen Strafen
1. Im besonders schweren Fall kann eine Spielsperre auf bis zu 15 Jahre erweitert werden. Darüber hinaus wird der Vorstand der Privatliga Bergisch-Land e.V. entscheiden, ob der Spieler aus dem Verein ausgeschlossen wird.
2. Wenn ein Spieler sich nach einem gegen ihn ausgesprochenen Feldverweis weiterer verwarnungs- oder feldverweiswürdiger Vergehen schuldig macht, kann
seine Sperre den Bestimmungen dieses Strafenkatalogs entsprechend verlängert werden.
3. Verstößt ein Spieler gegen die Bestimmungen des Strafenkatalogs und hat in der Vergangenheit bereits eine persönliche Strafe gemäß Absatz 1.5 bis 1.8 erhalten, so kann ihm die vorgesehene Sperre in doppelter Höhe oder höher auferlegt werden. Hierbei werden die Schwere der Vergehen und der zeitliche Abstand zwischen den Vergehen berücksichtigt.
4. Bei anderweitigem unsportlichen, personenschädigenden oder satzungswidrigen Verhalten im Rahmen jeglicher Privatliga Veranstaltung kann die Spruchkammer Strafen verhängen, deren Strafmaß sich an diesem Strafenkatalog orientiert.
4. Mannschaftssanktionen
1. Macht sich ein Gastspieler einer Mannschaft nach Absatz 1 dieses Strafenkatalogs schuldig, so wird der Mannschaft auferlegt, im nächsten Spiel nur mit maximal 50% der Gastspieler anzutreten. Je nach Schwere des Vergehens, kann die Spruchkammer über weitere Spiele ohne Gastspieler entscheiden.
2. BeimehrfachemVerstoßeinerMannschaftnachdenAbsätzen1.5bis1.8kann die Spruchkammer dem Vorstand vorschlagen, der Mannschaft Punkte im Meisterschaftsbetrieb abzuziehen. Punktabzüge richten sich nach Schwere und Häufigkeit der Vergehen. Als weiteres Sanktionsmittel kann die Spruchkammer auch Spiele ohne Gastspieler anordnen.
3. Tragen Spieler einer Mannschaft oder ihre Zuschauer dazu bei,
– dass ein Spiel abgebrochen wird,
– dass es zu einer Rudelbildung kommt,
– dass die Sicherheit des Schiedsrichters oder anderer Akteure nicht mehr gewährleistet werden kann oder,
– dass gegen die Vereinsordnung oder Vereinssatzung verstoßen wird,
so kann entschieden werden,
– dass das Spiel als Niederlage gegen die Mannschaft gewertet wird,
– dass die Mannschaft in den folgenden Spielen ohne Gastspieler antreten muss und,
– dass ihr bis zu drei Punkte abgezogen werden.
4. Es kann auch festgestellt werden, dass beide Mannschaften maßgeblich für einen Spielabbruch verantwortlich gewesen sind. Punktabzüge werden dem Vorstand vorgeschlagen.
5. Sollte eine Mannschaft gegen ausgesprochene Sanktionen verstoßen, kann die Sanktion in bis zu doppelter Höhe oder höher neu auferlegt werden. Hat eine Mannschaft in einem Spiel mehr Gastspieler eingesetzt, als sie aufgrund einer Mannschaftssanktion durfte, so wird das Spiel, mit 0:3 gegen die Mannschaft gewertet, und es werden der Mannschaft zusätzlich ein bis drei Punkte abgezogen. Über die Höhe des Punktabzuges entscheidet der Vorstand.
5. Strafen in Kleinfeldturnieren
Für Vergehen, die während eines Kleinfeldturniers begangen wurden, gelten folgende ergänzenden bzw. zu Abs. 1 abweichenden Regelungen:
1. Für eine gelb-rote Karte wird der Spieler für das nächste Turnierspiel gesperrt. Die gelb-rote Karte hat keine Auswirkungen auf Spiele in nachfolgenden Privatliga- Veranstaltungen.
2. Auf eine rote Karte während des Turniers folgt sofort der Turnierausschluss. Weitere Sanktionen obligen der Spruchkammer.
3. Begeht ein Spieler während des Turniers ein Vergehen gem. Abs. 1.5 bis 1.8 des Strafenkatalogs, so kann er auch ohne Ahndung des Schiedsrichters umgehend von der Turnierleitung vom Turnier ausgeschlossen werden. Über eine darüberhinausgehende Strafe wird die Spruchkammer verhandeln.
Erklärungen:
Die folgenden Erklärungen beispielhaft sind und decken nicht alle Fälle ab.
1. Unsportliches Verhalten kann anstößige, beleidigende oder schmähende Äußerungen und/oder Gesten in Richtung anderer Spieler, Zuschauer oder sonstiger Personen sein.
2. GrobunsportlichesVerhaltenkannübertriebenanstößige, beleidigende oder schmähende Äußerungen und/oder Gesten oder Bedrohungen in Richtung anderer Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer oder sonstiger Personen sein. Beleidigende Aussagen können insbesondere dann grob unsportlich sein, wenn durch ihre Verwendung eine Personengruppe diskriminiert wird.
3. . Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn ein Spieler ohne Kampf um den Ball übermäßig hart oder brutal gegen eine Person vorgeht oder dies versucht.
4. . Rohes Spiel liegt vor, wenn ein Spieler den Gegner beim Kampf um den Ball übermäßig hart foult und/oder eine Verletzung des Gegners in Kauf nimmt.
5. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Umstände, die zu einer persönlichen Strafe geführt haben, vom Durchschnitt vergleichbarer Fälle deutlich zugunsten des bestraften Spielers abweichen.
6. Ein besonders schweres Vergehen im Rahmen einer groben Unsportlichkeit liegt unter anderem dann vor, wenn ein Spieler
i. eine Person um sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht oder
ii. in menschenverachtender Weise eine Person oder eine Personengruppe herabwürdigt, insbesondere wenn dies durch diskriminierende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf eine behauptete „Rasse“, die ethnische Herkunft, die Nationalität, die Hautfarbe, die Sprache, das Geschlecht, die Religion oder die Weltanschauung, auf eine tatsächliche oder angenommene Behinderung oder die sexuelle Orientierung geschieht.
7. EinbesondersschweresVergehenimRahmeneinerTätlichkeitliegt unter anderem dann vor, die Tätlichkeit darauf abzielte, dem Geschädigten schwere Verletzungen zuzufügen oder wenn die (versuchte) Durchführung der Tätlichkeit vorsätzlich und nicht im Affekt geschah.
gezeichnet
Der Vorstand